30.10.2016 17:43

WMZ mit Direktmessung ab 30.10.2016

Der Verband der deutschen Wasser- und Wärmezählerindustrie e.V. hat ein  Positionspapier zum Einbau von Temperaturfühlern in Neuanlagen und  bestehende Anlagen herausgegeben. 

Hier einige Auszüge:

Gesetzliche Grundlagen.
Die aktuelle MID* enthält neue Anforderungen bezüglich der Auswahl und  des Einbaus von Wärmezählern. Sinngemäß heißt es darin: Die Wärmezähler  müssen so ausgewählt und eingebaut werden, dass die Zähler die  fortlaufend akkumulierte Wärmemenge messrichtig und messbeständig erfassen und anzeigen können. 

Damit soll erreicht werden, dass die den  Heizenergie-Rechnungen zugrunde liegenden Messwerte richtig sind, und  die Verbraucher den Rechnungsbeträgen vertrauen können. Voraussetzung  für das messrichtige und messbeständige Erfassen der akkumulierten  Wärmemenge ist u.a. die exakte Bestimmung der Temperaturdifferenz des  Heizmediums zwischen Vor- und Rücklauf des Heizkreislaufes. Um weitgehende Klarheit und Einheitlichkeit zu den Einbaustellen der Fühler zu schaffen, schreibt der Gesetzgeber weiter vor:
     
Bei Neuinstallationen in Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25 ist  der Einbau kurzer Fühler nur direkt eintauchend vorzusehen. D.h., dass  die Fühler während des Heizbetriebs direkt vom Heizmedium umspült werden müssen. Damit ist eine genauere Erfassung der Temperaturen im Vor- und  Rücklauf sichergestellt. Der Einbau in Tauchhülsen ist in diesem Fall  nicht mehr zulässig. 

Unter kurzen Fühlern sind Fühler mit Baulängen 50mm und kürzer zu verstehen. Zum direkten Einbau kurzer Fühler in Neuinstallationen mit Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25 werden Kugelhähne mit Fühlereinbaustelle angeboten. Diese sind insbesondere bei dem turnusmäßigen Wechsel nach Ablauf der zulässigen Betriebszeit für  Wärmezähler von 5 Jahren vorteilhaft.

Fühlereinbau in bestehende Anlagen. Maßgebend für den Einsatz von  Messgeräten sind die geltenden Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der  Zulassung des Messgerätes. Messgeräte, die den bis zum 12. Februar 2007  geltenden Vorschriften entsprechen, dürfen bis zum Ablauf der Gültigkeit der für diese Messgerätesorten erteilten Bauartzulassung oder im Falle einer unbefristet gültigen Bauartzulassung für einen Zeitraum bis  längstens zum 30. Oktober 2016 nach den bis zum 12. Febr. 2007 geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.  

D.h., Messgeräte mit nationaler Zulassung dürfen auch in der  Neuinstallation mit Tauchhülse verbaut werden, da hier nur die gültigen  Rechtsvorschriften zum Zeitpunkt der Zulassung gültig waren. Dies gilt  auch für die Installation von Temperaturfühlern an bestehenden Anlagen  mit Rohrleitungen kleiner oder gleich DN 25. Wärmezähler mit kurzem  Fühlerpaar dürfen ausgetauscht und in vorhandene Tauchhülsen eingebaut  werden. Dabei ist unbedingt auf den Innendurchmesser der Tauchhülsen zu  achten. Oft sind alte Tauchhülsen nicht mit dem Innendurchmesser  gekennzeichnet, sodass dieser festgestellt werden muss. Es gibt z.B.  Tauchhülsen mit einem Innendurchmesser von 5 mm und 5,2 mm. Dazu gibt es die passenden kurzen Fühler. Der Einbau von Fühlern mit  Außendurchmesser 5 mm in Tauchhülsen mit dem Innendurchmesser von 5,2 mm führt zu Messfehlern und ist daher nicht erlaubt. Beim Einbau der  Fühler in vorhandene Tauchhülsen ist neben der Beachtung des richtigen  Durchmessers auch die richtige Eintauchtiefe zu beachten. Fehlerhaft  eingebaute Fühler führen insbesondere bei kleinen Temperaturdifferenzen  durch zu hohe Wärmeableitung und/oder ungenügende Temperaturübertragung  auf das Messelement zu falschen Temperaturdifferenzen und damit zu  fehlerhaften Ergebnissen. Bei der Vielzahl unterschiedlicher Tauchhülsen im Bestand ist die Möglichkeit von Einbaufehlern bei Austausch von  Fühlern relativ groß. Deshalb sind besondere Fachkenntnisse und hohe  Aufmerksamkeit bei der Planung und Ausführung des Fühleraustausches  gefordert

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