Eichpflicht

 Das Landesgewerbeamt als Eichaufsichtsbehörde gibt im Hinblick auf die  Eichpflicht für Wasserzähler den Besitzern solcher Meßgeräte  nachstehende Hinweise:

  1. Eichpflicht Wasserzähler, die im geschäftlichen Verkehr verwendet  oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in  Gebrauch genommen werden können, müssen geeicht sein.
  2. Eichung und Beglaubigung Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch  die Eichbehörde. Wasserzähler können aber auch durch staatlich  anerkannte Prüfstellen beglaubigt werden.
  3. Kennzeichnung bei der Eichung und Beglaubigung Die Wasserzähler  werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen  durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht bzw. beglaubigt  gekennzeichnet. 
    Dieser Hauptstempel besteht aus zwei Zeichen nach folgenden Mustern: 
    (Siehe Katalog Seite 33)
    Das an zweiter Stelle stehende Zeichen (Jahresbezeichnung) gibt jeweils an, in welchem Jahr die Eichung bzw. Beglaubigung erfolgt ist.
  4. Eichfähigkeit der Wasserzähler Messgeräte, die geeicht oder  beglaubigt werden sollen, müssen einer Bauart angehören, die zur Eichung zugelassen ist. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen.
  5.  Eichgültigkeit Die Eichung oder Beglaubigung gilt nicht unbegrenzt.  Für die Kaltwasserzähler beträgt die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und für  die Warmwasserzähler 5 Jahre.
  6. Pflichten der Messgerätebesitzer bei der Eichung Die Messgeräte sind für die Eichung zu reinigen. Es besteht Bringpflicht, d.h. Messgeräte,  die der Eichpflicht unterliegen, sind vom Besitzer grundsätzlich am  Prüfungsort vorzulegen.
  7.  Ordnungswidrigkeiten Die vorsätzliche oder fahrlässige Verwendung  oder Bereithaltung von nicht geeichten bzw. nicht beglaubigten  Wasserzählern im geschäftlichen Verkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutschen Mark geahndet  werden.
  8. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen zu den Hinweisen sind in den folgenden Gesetzen und Verordnungen zu finden:
    • Eichgesetz vom 11. Juli 1969 (BGBI.IS.759) in der Neufassung vom 22. Februar 1985 (BGBI.IS.410) geändert durch Art. 12 der 3. 
    • Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 26. Nov. 1986 (BGBI.IS.2089)
    • Eichordnung vom 12. August 1988     (BGBI.IS.11657)
  9.  Auskünfte Weitere Auskünfte - insbesondere auch über die Anschriften der Prüfstellen für Wasserzähler - erteilen die Eichämter.
    Einsatzdauer von Kalt- und Warmwasserzählern nach §77, Abs. 9 der Eichordnung.
Austasuchzeiten
Eichjahr
Kaltwasser Austausch
Warmwasser Austausch
2000 2006 2005
2001 2007 2006
2002 2008 2007
2003 2009 2008
2004 2010 2009
2005 2011 2010
2006 2012 2011
2007 2013 2012
2008 2014 2013
2009 2015 2014
2010 2016 2015
2011 2017 2016
2012 2018 2017
2013 2019 2018
2014 2020 2019
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2016 2022
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